vorsorgliche Beweisführung | Sachenrecht
Sachverhalt
A. Die A._____ AG plant den Bau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf zwei Grundstücken am Dorfplatz B.________. Mit Eingabe vom 10. Juni 2021 stellte sie beim Regionalgericht Imboden ein Gesuch um vorsorgliche Beweis- führung. Das Gesuch richtet sich gegen die Eigentümer der Parzellen, die sich in unmittelbarer Nähe zu den beiden Bauparzellen befinden. Laut Gesuch soll die vorsorgliche Beweisführung den Zustand von Fassaden, Innenräumen und Vor- plätzen sowie teilweise den Strassenzustand erfassen. B. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Juli 2021 wurden die Gesuchs- gegner zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Zugleich wurde "vorerst provisorisch unter Vorbehalt eines definitiven Entscheides nach durchgeführtem Rechtsschriftenwechsel" entschieden, dass die beantragte vor- sorgliche Beweisführung angeordnet werde. Bezüglich der Person des Gutachters hielt die Verfügung unter Dispositiv-Ziffer 6 Folgendes fest: 6. Den Parteien wird als sachverständige Person AV.________, vorge- schlagen. Gemäss Offerte betragen die mutmasslichen Kosten der Beweissicherung CHF 80'775.00 (inkl. MwSt.; pauschal). Der Auftrag wird dieser sachverständigen Person erteilt, sofern nicht eine der Parteien bis am 30. Juli 2021 schriftlich Einwendungen dage- gen erhebt und begründet. Bei AV.________ sollten, wie eine Vorab- klärung ergab, keine Ausstandsgründe vorliegen. Zudem sind bei ihm die Voraussetzungen, die an einen Experten zu stellen sind, zweifels- ohne gegeben. Sollte dazu keine Stellungnahme eingereicht werden, gilt dies als Einverständnis zum Expertenvorschlag. In Dispositiv-Ziffer 8 der Verfügung vom 15. Juli 2021 wurde die A._____ AG ent- sprechend aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von CHF 87'775.00 zu leisten. C. Mit Eingabe vom 12. August 2021 beantragte die A._____ AG, die AW.________ AG mit Sitz in AX.________ mit der vorsorglichen Beweisaufnahme zu beauftragen. D. Am 25. August 2021 erliess das Regionalgericht Imboden folgende pro- zessleitende Verfügung: 1. Das Gesuch der A._____ AG um Einsetzung der AW.________ AG, AX.________, als sachverständige Person im Beweissicherungsver- fahren "Dorfplatz B.________" wird abgewiesen. 2. Die A._____ AG wird aufgefordert, mit beiliegendem Einzahlungs- schein einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von CHF 87'775.00 (Kosten Experte CHF 80'775.00 und Gerichtskosten CHF 7'000.00 [bestehend aus der Gerichtsgebühr pauschal CHF 6'000.00, ca. 135
7 / 14 Porti CHF 800.00 und ca. 900 Kopien CHF 200.00) bis spätestens zum 6. September 2021 zu leisten (Art. 101 Abs. 1 ZPO). Die Entste- hung weiterer Kosten wird vorbehalten. Die A._____ AG wird auf die Rechtsfolgen hingewiesen, falls der Kos- tenvorschuss innert einer noch anzusetzenden Nachfrist nicht geleistet werden sollte. In diesem Fall tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO) und die Kosten werden in diesem Fall der A._____ AG als unterliegende Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.-5.[Prozesskosten, Rechtsmittelbelehrung, Mitteilung] E. Gegen diese Verfügung erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerde- führerin) mit Eingabe vom 6. September 2021 beim Kantonsgericht von Graubün- den fristgerecht Beschwerde, wobei sie folgendes Rechtsbegehren stellte: 1. Der angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Imboden vom 25. August 2021, mitgeteilt am 25. August 2021, im Ver- fahren betr. vorsorgliche Beweisführung (Proz. Nr. 135-2021-192) sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur Neuentscheidung nach Anhörung der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. 2. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die AW.________ AG, AX.________, mit der durch die Gesuchsteller- in/Beschwerdeführerin beantragten vorsorglichen Beweisaufnahme zu beauftragen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 ging innert Frist ein. Mit Verfügung vom 30. September 2021 wurden die Beschwerdegegner zur Ein- reichung einer Beschwerdeantwort aufgefordert. Innert der angesetzten Frist gin- gen keine Stellungnahmen ein. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 stellte die Vorinstanz dem Kantonsgericht die Offerte der AY.________ AG betreffend eine weitere Beweissicherung im Dorfkern von B.________ zu. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif.
8 / 14
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Besteht ein Anspruch auf vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 ZPO, nimmt das Gericht die betreffenden Beweise grundsätzlich in Anwendung der Art. 150 ff. ZPO, insbesondere der Art. 160 ff. ZPO, ab. Geht es um die Einho- lung eines Gutachtens, sind vor der Ernennung der sachverständigen Person die Parteien anzuhören (Art. 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Aus dem Gehörs- und Mitwir- kungsrecht der Parteien ergibt sich unter anderem das Recht, vor der gerichtlichen Ernennung der Gutachtensperson Expertenvorschläge zu unterbreiten oder Ein- wendungen gegen die vom Gericht vorgeschlagene Gutachtensperson zu erhe- ben. Auch können sich die Parteien zu den mutmasslichen Kosten des Gutach- tens äussern (Hans Schmid/Samuel Baumgartner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 6 zu Art. 183 ZPO).
E. 2 Aufl., Zürich 2016, N 19 zu Art. 184 ZPO). Für die Höhe der Entschädigung gilt Art. 394 Abs. 3 OR (Thomas Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 9 zu Art. 184 ZPO). Massgebend ist in erster Linie die vertragliche Vereinbarung, auf deren Grundlage die sachverständige Person tätig wird. Die Höhe der Entschädigung wird sinnvollerweise bereits mit der Gutachtenserteilung zumindest im Sinne eines Kostenrahmens festgelegt (Weibel, a.a.O., N 9a zu Art. 184 ZPO). Nicht zu entschädigen sind übermässige oder unnötige Aufwen- dungen; geschuldet ist nur die Vergütung des objektiv gerechtfertigten Aufwands, welcher bei sorgfältigem und zweckmässigem Vorgehen genügt hätte (BGE 134 I 159 E. 4.4 m.w.H.). Ausserdem sind Kürzungen zulässig, wenn das Gutachten an Mängeln leidet. Ist das Gutachten aus Gründen, die beim Experten
10 / 14 liegen, unbrauchbar, ist keine Entschädigung geschuldet (Müller, a.a.O., N 22 zu Art. 184 ZPO m.w.H.).
E. 2.1 Beim Erfordernis des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teils i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss. Als nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (rechtlicher Natur) hat jedenfalls ein solcher zu gelten, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen En- dentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Kan- tonsgerichts sollen neben Nachteilen rechtlicher Natur unter Umständen auch sol- che rein tatsächlicher Natur von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erfasst werden können. Voraussetzung ist indessen, dass die Lage der betroffenen Partei durch den ange- fochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Die Behauptungs- und Beweislast für den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil liegt beim Beschwerdeführer (statt vieler KGer GR ZK1 21 117 v. 26.8.2021 E. 2 m.w.H.).
9 / 14
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, ihr drohten ohne Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile. Der vom Ge- richt vorgeschlagene Experte (AV.________) führe die Beweisaufnahme laut Of- ferte zu einem Pauschalhonorar von CHF 80'775.00 durch. Die von ihr vorge- schlagene Expertin (AW.________ AG) offeriere das Gutachten demgegenüber zu einem Preis von knapp CHF 40'000.00. Bleibe es beim angefochtenen Entscheid, dann erleide sie – die Beschwerdeführerin – einen Schaden in Höhe von rund CHF 40'000.00. Diese Mehrkosten würden definitiv bei ihr verbleiben und könnten nicht auf die Gegenparteien in einem Gerichtsverfahren abgewälzt werden. Denn die Kosten des Beweissicherungsverfahrens gemäss Art. 158 ZPO seien gemäss ständiger Gerichtspraxis durch jene Partei zu tragen, welche eine Beweissiche- rung beantrage. Die Vergabe des Beweissicherungsauftrages an die AV.________AG bewirke nicht eine Verteuerung des Beweissicherungsverfahrens an sich, sondern führe zu höheren Gutachterkosten zu Lasten der Beschwerde- führerin und damit zu einem finanziellen Schaden bei ihr, welchen sie nicht auf die Beschwerdegegner abwälzen könne (act. A.1 Ziff. 23 f.).
E. 2.3 Die Gutachtenskosten sind als Kosten der Beweisführung Teil der Gerichts- kosten (Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO). Im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Gesuchstellerin, unabhängig davon, ob der Gesuchsgegner Abweisung des Gesuchs beantragt und damit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine vorsorgliche Beweisführung bestritten hat (BGE 140 III 30; 139 III 33; PKG 2015 Nr. 13). Die sachverständige Person hat Anspruch auf Entschädigung (Art. 185 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Diese umfasst das Honorar und die Auslagen (Heinrich Andreas Müller, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar,
E. 2.4 Die Vorinstanz holte bei AV.________ eine Offerte für das zu erstellende Gutachten ein. Dessen Offerte vom 12. Juli 2021 beläuft sich auf einen Betrag von CHF 80'775.00, wobei dieser Betrag mit "Kostendach / pauschal" bezeichnet wird (RG act. III/1 S. 1). Wie aus den "Vorbehalten und Bedingungen" unter Ziffer 3 der Offerte hervorgeht, ist damit ein Pauschalpreis gemeint (RG act. III/1 S. 2). Wird AV.________ als sachverständige Person ernannt, werden somit Gutachtenskos- ten in der Höhe von CHF 80'775.00 anfallen. Die von der Beschwerdeführerin als Gutachtensperson vorgeschlagene AW.________ AG offerierte am 9. August 2021 die vorgesehene Beweisaufnahme demgegegenüber zu einem Preis von "total pauschal" CHF 39'632.75, wobei die Arbeiten laut Offerte "in Regie mit ei- nem Kostendach" ausgeführt würden. Ob es sich bei der genannten Summe von CHF 39'632.75 um einen Pauschal- oder einen Höchstpreis handelt, lässt sich der Offerte nicht klar entnehmen. Höher als CHF 39'632.75 sollten die Gutachtenskos- ten mit der Beauftragung der AW.________ AG laut Offerte aber nicht ausfallen. Wird der Gutachtensauftrag AV.________ und nicht der AW.________ AG erteilt, drohen der Beschwerdeführerin folglich Mehrkosten von rund CHF 40'000.00.
E. 2.5 Eine Beweisverfügung bewirkt nur in seltenen Fällen einen nicht leicht wie- der gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Ein solcher ist aber namentlich dann gegeben, wenn die angeordnete Beweisabnahme ausserordent- lich kostspielig wäre (Baumgartner, a.a.O., N 13 zu Art. 154 ZPO; vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, etwa BGer 4A_441/2020 v. 1.10.2020 E. 2). Mit Blick auf die erwähnte Regel, wonach die Kosten der vorsorglichen Beweisführung in einem eigenständigen Verfahren je- weils der Gesuchstellerin auferlegt werden (oben E. 2.3), gingen die erwähnten Mehrkosten von CHF 40'000.00 als Teil der Gerichtskosten (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO) im Verfahren um vorsorgliche Beweisführung zulasten der Beschwerde- führerin. Die Beschwerdeführerin hätte zwar grundsätzlich die Möglichkeit, den Hauptprozess anzustrengen und bei Obsiegen in der Sache auch die Kosten des vorsorglichen Beweisverfahrens auf die in der Sache unterliegende Partei abzu- wälzen. Ob die Beschwerdeführerin dereinst einmal ein Interesse an einem sol- chen Hauptprozess haben wird, ist nach dem heutigen Stand der Dinge allerdings ungewiss. Jedenfalls soll sie nicht bloss der Mehrkosten wegen zu einem solchen Hauptprozess motiviert werden, denn das würde dem Ziel der vorsorglichen Be- weisführung, unnötige Prozesse zu vermeiden (vgl. BGE 138 III 76 E. 2.4.2), zu-
11 / 14 widerlaufen. Der erhebliche tatsächliche Nachteil ist vor diesem Hintergrund zu bejahen und auf die Beschwerde folglich einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdeführerin rügt einen Verfahrensfehler. Die Vorinstanz habe die Offerte von AV.________ mit Entscheid vom 15. Juli 2021 den Parteien zur Stellungnahme zugestellt. Sie – die Beschwerdeführerin – habe mit Schreiben vom 12. August 2021 gegen die Beauftragung von AV.________ opponiert und die Beauftragung der AW.________ AG, die eine viel günstigere Offerte unterbrei- tet habe, beantragt. Nach Eingang ihrer Stellungnahme, am 20. August 2021, sei die Vorinstanz per E-Mail an AV.________ gelangt und habe ihm verschiedene Fragen zu seiner Offerte gestellt. AV.________ habe daraufhin mit E-Mail vom
20. August 2021 seine Offerte präzisiert. Die Vorinstanz habe weder ihre Anfrage noch die Antwort von AV.________ ihr – der Beschwerdeführerin – zur Kenntnis zugestellt. Ohne weitere Anhörung habe sie am 25. August 2021 den Antrag auf Ernennung der AW.________ AG abgewiesen und die Ernennung von AV.________ bestätigt. Zugleich habe die Vorinstanz den Umfang der Beweissi- cherung – ohne entsprechenden Antrag der Gesuchsgegner und ohne Begrün- dung – auf Schächte, Wasserschieber, Medienschächte und Messpunkte ausge- weitet. Erst mit der Eröffnung dieser Verfügung habe die Vorinstanz ihr die Korre- spondenz vom 20. August 2021 zugestellt. Damit habe sie – die Beschwerdefüh- rerin – keine Gelegenheit erhalten, sich zur Präzisierung/Ergänzung der Offerte von AV.________ zu äussern. Dies verletze ihren Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO (act. A.1 Ziff. 14 ff.).
E. 3.1 Wie eingangs erwähnt (oben E. 1), hört das Gericht vor der Einholung eines Gutachtens die Parteien an (Art. 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Regel ist Ausdruck des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Parteien, der im Zivilprozess allgemein zu beachten ist (Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnah- men Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass jede dem Gericht einge- reichte Stellungnahme oder Vernehmlassung den Beteiligten zugestellt wird, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 142 III 48 E. 4.1.1; 138 I 484 E. 2.1).
E. 3.2 In den Akten findet sich die E-Mail-Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und AV.________ vom 20. August 2021. Darin fragte zunächst die Vorinstanz bei AV.________ nach, ob es richtig sei, dass in dessen Offerte, wie bereits in frühe- ren Verfahren mit zahlreichen Eigentümern, die Ermittlung der Koordinaten der Gesuchsgegner (Telefon, Natel, E-Mail, SMS und dergleichen), Terminabspra-
12 / 14 chen sowie – bei Strassen – der Zustand der Schächte, Schieber, inkl. dazu- gehörender Schächte enthalten seien (RG act. III/2). AV.________ antwortete, dass Terminvereinbarungen mit den Eigentümern und/oder Mietern enthalten sei- en. Das Gericht habe keine Aufwendungen für dieses Prozedere, es werde alles durch ihn erledigt. Zudem werde der Ist-Zustand der Strassen dokumentiert und festgehalten. In speziellen Fällen werde die Werkgruppe der Gemeinde involviert. Diese Organisation werde selbständig durchgeführt (RG act. III/3). Aus der prozessleitenden Verfügung vom 25. August 2021 geht sodann hervor, dass diese Präzisierung der Beschwerdeführerin tatsächlich erst zusammen mit der Verfügung zur Kenntnis zugestellt wurde. In den Augen der Vorinstanz handel- te es sich bei der Präzisierung, wie sich ihrer prozessleitenden Verfügung vom
25. August 2021 entnehmen lässt (act. B.1 Dispositiv-Ziff. 5), um eine "nachträg- lich eingeholte Offerte". In der Begründung der angefochtenen Verfügung verglich die Vorinstanz dementsprechend die von der Beschwerdeführerin eingereichte Offerte der AW.________ AG mit der Offerte von AV.________ in der ergänzten Fassung vom 20. August 2021. So hält sie unter anderem fest, dass die Offerte der AW.________ AG unvollständig sei, weil sie dem Zeit-, organisatorischen und administrativen Aufwand keine Rechnung trage (act. B.1 E. 4). Offensichtlich ging die Vorinstanz dabei auf der Grundlage der Antwort von AV.________ vom
20. August 2021 davon aus, dass dieser Aufwand in der Offerte von AV.________ enthalten wäre. Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Verfügung vom 25. August 2021 also auch auf die Präzisierung seitens von AV.________ vom 20. August
2021. Um auf diese Präzisierung abstellen zu können, hätte sie der Beschwerde- führerin vorgängig jedoch das rechtliche Gehör gewähren müssen. Dies ist im vor- liegenden Fall unbestrittenermassen nicht geschehen, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
E. 4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör bildet eine formelle Verfahrensgarantie, womit seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids führt (BGE 135 I 187 E. 2.2 m.w.H.). Ausnahmsweise kann die Verletzung des Grundrechts des rechtlichen Gehörs vor der Rechtsmittelin- stanz geheilt werden. Die Heilung ist zulässig, wenn die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition in Rechts- und Tatfragen wie die Vorinstanz verfügt (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 m.w.H.). Im Beschwerdeverfahren können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 ZPO) gerügt werden. In Bezug auf Rechtsfragen verfügt die Beschwer- deinstanz demnach über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz, nicht jedoch
13 / 14 bezüglich Tatfragen. Damit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird nach Anhörung der Beschwerdeführerin zur E-Mail-Korrespondenz vom 20. August 2021 neu über die Person des Gutachters entscheiden müssen.
E. 5 Was die Prozesskosten angeht, erscheint mit Blick auf den verursachten Aufwand und das Streitinteresse eine Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 als an- gemessen (Art. 10 VGZ [BR 320.210]). Das Gericht kann Gerichtskosten, die we- der eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Parteien tragen für die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz keine Verantwortung, weshalb die Ge- richtskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind. Zudem ist der Beschwerdeführerin zu Lasten des Kantons Graubünden eine Par- teientschädigung zuzusprechen (Art. 107 Abs. 2 ZPO spricht zwar nur von Ge- richtskosten, gilt aber analog auch für die Parteientschädigung; vgl. BGE 138 III 471 E. 7; KGer GR ZK2 21 30 v. 30.9.2021 E. 7.2). Die Beschwerde- führerin macht für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 3'968.75 (inkl. Spesen und MwSt.) geltend, wobei sie von einem Aufwand von 13.5 Stunden zum Stundenansatz von CHF 270.00 ausgeht (act. E. 1). Dieser Aufwand ist angesichts der klaren Sach- und Rechtslage offensichtlich überrissen. Insgesamt erscheint ein Aufwand von rund acht Stunden als angemessen. Man- gels Vorliegens einer Honorarvereinbarung sind diese zum üblichen Stundenan- satz von CHF 240.00 zu entschädigen (vgl. Art. 3 f. HV [BR 310.250]). Unter Hin- zurechnung einer Spesenpauschale und der Mehrwertsteuer resultiert so eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00. In diesem Umfang ist die Beschwerdefüh- rerin vom Kanton zu entschädigen.
E. 6 Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich begründet erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG).
14 / 14
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die prozessleitende Verfügung des Regionalgerichts Imboden vom 25. August 2021 aufgehoben und die Sache an das Regionalgericht Imboden zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Kasse des Regionalgerichts Imboden bezahlt. Der Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 wird der A._____ AG durch das Kantonsgericht erstattet.
- Der Kanton Graubünden hat die A._____ AG für das vorliegende Verfahren mit CHF 2'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädi- gen. Die Entschädigung wird aus der Kasse des Regionalgerichts Imboden bezahlt.
- Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 2. November 2021 Referenz ZK1 21 132 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Bergamin, Vorsitzender Walker, Aktuarin Parteien A._____ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Marco Toller Teuchelweg 25, Postfach 627, 7001 Chur gegen C._____ Beschwerdegegner D._____ Beschwerdegegner E._____ Beschwerdegegnerin F._____ Beschwerdegegnerin G._____ Beschwerdegegner H._____ Beschwerdegegner
2 / 14 I._____ Beschwerdegegner J._____ Beschwerdegegnerin K._____ Beschwerdegegner L._____ Beschwerdegegnerin M.________ Beschwerdegegnerin N._____ Beschwerdegegner O.________ Beschwerdegegner P._____ Beschwerdegegnerin Q._____ Beschwerdegegnerin R._____ Beschwerdegegner AH.________ Beschwerdegegnerin S._____ Beschwerdegegner T._____ Beschwerdegegner
3 / 14 U._____ Beschwerdegegner V._____ Beschwerdegegner W._____ Beschwerdegegner X._____ Beschwerdegegner Y._____ Beschwerdegegnerin Z._____ Beschwerdegegner AA._____ Beschwerdegegner AB._____ Beschwerdegegner AC._____ Beschwerdegegner AD._____ Beschwerdegegnerin AE._____ Beschwerdegegnerin AF._____ Beschwerdegegnerin AG._____ Beschwerdegegnerin
4 / 14 AI._____ Beschwerdegegner AJ._____ Beschwerdegegner AK._____ Beschwerdegegner AL._____ Beschwerdegegner AM._____ Beschwerdegegnerin AN._____ Beschwerdegegnerin AO._____ Beschwerdegegnerin AS.________ Beschwerdegegnerin AP._____ Beschwerdegegnerin AQ._____ Beschwerdegegner AR._____ Beschwerdegegner AT._____ Beschwerdegegnerin AU._____ Beschwerdegegner
5 / 14 Gegenstand vorsorgliche Beweisführung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Imboden, Einzelrichter, vom 25.08.2021, mitgeteilt am 25.08.2021 (Proz. Nr. 135-2021-192) Mitteilung
3. November 2021
6 / 14 Sachverhalt A. Die A._____ AG plant den Bau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf zwei Grundstücken am Dorfplatz B.________. Mit Eingabe vom 10. Juni 2021 stellte sie beim Regionalgericht Imboden ein Gesuch um vorsorgliche Beweis- führung. Das Gesuch richtet sich gegen die Eigentümer der Parzellen, die sich in unmittelbarer Nähe zu den beiden Bauparzellen befinden. Laut Gesuch soll die vorsorgliche Beweisführung den Zustand von Fassaden, Innenräumen und Vor- plätzen sowie teilweise den Strassenzustand erfassen. B. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Juli 2021 wurden die Gesuchs- gegner zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Zugleich wurde "vorerst provisorisch unter Vorbehalt eines definitiven Entscheides nach durchgeführtem Rechtsschriftenwechsel" entschieden, dass die beantragte vor- sorgliche Beweisführung angeordnet werde. Bezüglich der Person des Gutachters hielt die Verfügung unter Dispositiv-Ziffer 6 Folgendes fest: 6. Den Parteien wird als sachverständige Person AV.________, vorge- schlagen. Gemäss Offerte betragen die mutmasslichen Kosten der Beweissicherung CHF 80'775.00 (inkl. MwSt.; pauschal). Der Auftrag wird dieser sachverständigen Person erteilt, sofern nicht eine der Parteien bis am 30. Juli 2021 schriftlich Einwendungen dage- gen erhebt und begründet. Bei AV.________ sollten, wie eine Vorab- klärung ergab, keine Ausstandsgründe vorliegen. Zudem sind bei ihm die Voraussetzungen, die an einen Experten zu stellen sind, zweifels- ohne gegeben. Sollte dazu keine Stellungnahme eingereicht werden, gilt dies als Einverständnis zum Expertenvorschlag. In Dispositiv-Ziffer 8 der Verfügung vom 15. Juli 2021 wurde die A._____ AG ent- sprechend aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von CHF 87'775.00 zu leisten. C. Mit Eingabe vom 12. August 2021 beantragte die A._____ AG, die AW.________ AG mit Sitz in AX.________ mit der vorsorglichen Beweisaufnahme zu beauftragen. D. Am 25. August 2021 erliess das Regionalgericht Imboden folgende pro- zessleitende Verfügung: 1. Das Gesuch der A._____ AG um Einsetzung der AW.________ AG, AX.________, als sachverständige Person im Beweissicherungsver- fahren "Dorfplatz B.________" wird abgewiesen. 2. Die A._____ AG wird aufgefordert, mit beiliegendem Einzahlungs- schein einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von CHF 87'775.00 (Kosten Experte CHF 80'775.00 und Gerichtskosten CHF 7'000.00 [bestehend aus der Gerichtsgebühr pauschal CHF 6'000.00, ca. 135
7 / 14 Porti CHF 800.00 und ca. 900 Kopien CHF 200.00) bis spätestens zum 6. September 2021 zu leisten (Art. 101 Abs. 1 ZPO). Die Entste- hung weiterer Kosten wird vorbehalten. Die A._____ AG wird auf die Rechtsfolgen hingewiesen, falls der Kos- tenvorschuss innert einer noch anzusetzenden Nachfrist nicht geleistet werden sollte. In diesem Fall tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO) und die Kosten werden in diesem Fall der A._____ AG als unterliegende Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.-5.[Prozesskosten, Rechtsmittelbelehrung, Mitteilung] E. Gegen diese Verfügung erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerde- führerin) mit Eingabe vom 6. September 2021 beim Kantonsgericht von Graubün- den fristgerecht Beschwerde, wobei sie folgendes Rechtsbegehren stellte: 1. Der angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Imboden vom 25. August 2021, mitgeteilt am 25. August 2021, im Ver- fahren betr. vorsorgliche Beweisführung (Proz. Nr. 135-2021-192) sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur Neuentscheidung nach Anhörung der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. 2. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die AW.________ AG, AX.________, mit der durch die Gesuchsteller- in/Beschwerdeführerin beantragten vorsorglichen Beweisaufnahme zu beauftragen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 ging innert Frist ein. Mit Verfügung vom 30. September 2021 wurden die Beschwerdegegner zur Ein- reichung einer Beschwerdeantwort aufgefordert. Innert der angesetzten Frist gin- gen keine Stellungnahmen ein. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 stellte die Vorinstanz dem Kantonsgericht die Offerte der AY.________ AG betreffend eine weitere Beweissicherung im Dorfkern von B.________ zu. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif.
8 / 14 Erwägungen 1. Besteht ein Anspruch auf vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 ZPO, nimmt das Gericht die betreffenden Beweise grundsätzlich in Anwendung der Art. 150 ff. ZPO, insbesondere der Art. 160 ff. ZPO, ab. Geht es um die Einho- lung eines Gutachtens, sind vor der Ernennung der sachverständigen Person die Parteien anzuhören (Art. 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Aus dem Gehörs- und Mitwir- kungsrecht der Parteien ergibt sich unter anderem das Recht, vor der gerichtlichen Ernennung der Gutachtensperson Expertenvorschläge zu unterbreiten oder Ein- wendungen gegen die vom Gericht vorgeschlagene Gutachtensperson zu erhe- ben. Auch können sich die Parteien zu den mutmasslichen Kosten des Gutach- tens äussern (Hans Schmid/Samuel Baumgartner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 6 zu Art. 183 ZPO). 2. Mit der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2021 hat die Vorinstanz den Expertenvorschlag der Beschwerdeführerin (AW.________ AG) abgewiesen und zugleich – implizit – die Ernennung des von ihr selber vorgeschlagenen Ex- perten (AV.________) bestätigt. Dabei handelt es sich um eine Beweisverfügung (Art. 154 ZPO) bzw. um eine prozessleitende Verfügung. Solche Entscheide sind nicht berufungsfähig (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZPO). Hingegen ist die Beschwerde zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Eine Beschwerde gegen die Ernennung einer sachverständi- gen Person ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Die vorliegende Be- schwerde ist daher nur zulässig, wenn der Beschwerdeführerin durch die ange- fochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. 2.1. Beim Erfordernis des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teils i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss. Als nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (rechtlicher Natur) hat jedenfalls ein solcher zu gelten, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen En- dentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Kan- tonsgerichts sollen neben Nachteilen rechtlicher Natur unter Umständen auch sol- che rein tatsächlicher Natur von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erfasst werden können. Voraussetzung ist indessen, dass die Lage der betroffenen Partei durch den ange- fochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Die Behauptungs- und Beweislast für den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil liegt beim Beschwerdeführer (statt vieler KGer GR ZK1 21 117 v. 26.8.2021 E. 2 m.w.H.).
9 / 14 2.2. Die Beschwerdeführerin behauptet, ihr drohten ohne Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile. Der vom Ge- richt vorgeschlagene Experte (AV.________) führe die Beweisaufnahme laut Of- ferte zu einem Pauschalhonorar von CHF 80'775.00 durch. Die von ihr vorge- schlagene Expertin (AW.________ AG) offeriere das Gutachten demgegenüber zu einem Preis von knapp CHF 40'000.00. Bleibe es beim angefochtenen Entscheid, dann erleide sie – die Beschwerdeführerin – einen Schaden in Höhe von rund CHF 40'000.00. Diese Mehrkosten würden definitiv bei ihr verbleiben und könnten nicht auf die Gegenparteien in einem Gerichtsverfahren abgewälzt werden. Denn die Kosten des Beweissicherungsverfahrens gemäss Art. 158 ZPO seien gemäss ständiger Gerichtspraxis durch jene Partei zu tragen, welche eine Beweissiche- rung beantrage. Die Vergabe des Beweissicherungsauftrages an die AV.________AG bewirke nicht eine Verteuerung des Beweissicherungsverfahrens an sich, sondern führe zu höheren Gutachterkosten zu Lasten der Beschwerde- führerin und damit zu einem finanziellen Schaden bei ihr, welchen sie nicht auf die Beschwerdegegner abwälzen könne (act. A.1 Ziff. 23 f.). 2.3. Die Gutachtenskosten sind als Kosten der Beweisführung Teil der Gerichts- kosten (Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO). Im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Gesuchstellerin, unabhängig davon, ob der Gesuchsgegner Abweisung des Gesuchs beantragt und damit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine vorsorgliche Beweisführung bestritten hat (BGE 140 III 30; 139 III 33; PKG 2015 Nr. 13). Die sachverständige Person hat Anspruch auf Entschädigung (Art. 185 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Diese umfasst das Honorar und die Auslagen (Heinrich Andreas Müller, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar,
2. Aufl., Zürich 2016, N 19 zu Art. 184 ZPO). Für die Höhe der Entschädigung gilt Art. 394 Abs. 3 OR (Thomas Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 9 zu Art. 184 ZPO). Massgebend ist in erster Linie die vertragliche Vereinbarung, auf deren Grundlage die sachverständige Person tätig wird. Die Höhe der Entschädigung wird sinnvollerweise bereits mit der Gutachtenserteilung zumindest im Sinne eines Kostenrahmens festgelegt (Weibel, a.a.O., N 9a zu Art. 184 ZPO). Nicht zu entschädigen sind übermässige oder unnötige Aufwen- dungen; geschuldet ist nur die Vergütung des objektiv gerechtfertigten Aufwands, welcher bei sorgfältigem und zweckmässigem Vorgehen genügt hätte (BGE 134 I 159 E. 4.4 m.w.H.). Ausserdem sind Kürzungen zulässig, wenn das Gutachten an Mängeln leidet. Ist das Gutachten aus Gründen, die beim Experten
10 / 14 liegen, unbrauchbar, ist keine Entschädigung geschuldet (Müller, a.a.O., N 22 zu Art. 184 ZPO m.w.H.). 2.4. Die Vorinstanz holte bei AV.________ eine Offerte für das zu erstellende Gutachten ein. Dessen Offerte vom 12. Juli 2021 beläuft sich auf einen Betrag von CHF 80'775.00, wobei dieser Betrag mit "Kostendach / pauschal" bezeichnet wird (RG act. III/1 S. 1). Wie aus den "Vorbehalten und Bedingungen" unter Ziffer 3 der Offerte hervorgeht, ist damit ein Pauschalpreis gemeint (RG act. III/1 S. 2). Wird AV.________ als sachverständige Person ernannt, werden somit Gutachtenskos- ten in der Höhe von CHF 80'775.00 anfallen. Die von der Beschwerdeführerin als Gutachtensperson vorgeschlagene AW.________ AG offerierte am 9. August 2021 die vorgesehene Beweisaufnahme demgegegenüber zu einem Preis von "total pauschal" CHF 39'632.75, wobei die Arbeiten laut Offerte "in Regie mit ei- nem Kostendach" ausgeführt würden. Ob es sich bei der genannten Summe von CHF 39'632.75 um einen Pauschal- oder einen Höchstpreis handelt, lässt sich der Offerte nicht klar entnehmen. Höher als CHF 39'632.75 sollten die Gutachtenskos- ten mit der Beauftragung der AW.________ AG laut Offerte aber nicht ausfallen. Wird der Gutachtensauftrag AV.________ und nicht der AW.________ AG erteilt, drohen der Beschwerdeführerin folglich Mehrkosten von rund CHF 40'000.00. 2.5. Eine Beweisverfügung bewirkt nur in seltenen Fällen einen nicht leicht wie- der gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Ein solcher ist aber namentlich dann gegeben, wenn die angeordnete Beweisabnahme ausserordent- lich kostspielig wäre (Baumgartner, a.a.O., N 13 zu Art. 154 ZPO; vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, etwa BGer 4A_441/2020 v. 1.10.2020 E. 2). Mit Blick auf die erwähnte Regel, wonach die Kosten der vorsorglichen Beweisführung in einem eigenständigen Verfahren je- weils der Gesuchstellerin auferlegt werden (oben E. 2.3), gingen die erwähnten Mehrkosten von CHF 40'000.00 als Teil der Gerichtskosten (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO) im Verfahren um vorsorgliche Beweisführung zulasten der Beschwerde- führerin. Die Beschwerdeführerin hätte zwar grundsätzlich die Möglichkeit, den Hauptprozess anzustrengen und bei Obsiegen in der Sache auch die Kosten des vorsorglichen Beweisverfahrens auf die in der Sache unterliegende Partei abzu- wälzen. Ob die Beschwerdeführerin dereinst einmal ein Interesse an einem sol- chen Hauptprozess haben wird, ist nach dem heutigen Stand der Dinge allerdings ungewiss. Jedenfalls soll sie nicht bloss der Mehrkosten wegen zu einem solchen Hauptprozess motiviert werden, denn das würde dem Ziel der vorsorglichen Be- weisführung, unnötige Prozesse zu vermeiden (vgl. BGE 138 III 76 E. 2.4.2), zu-
11 / 14 widerlaufen. Der erhebliche tatsächliche Nachteil ist vor diesem Hintergrund zu bejahen und auf die Beschwerde folglich einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin rügt einen Verfahrensfehler. Die Vorinstanz habe die Offerte von AV.________ mit Entscheid vom 15. Juli 2021 den Parteien zur Stellungnahme zugestellt. Sie – die Beschwerdeführerin – habe mit Schreiben vom 12. August 2021 gegen die Beauftragung von AV.________ opponiert und die Beauftragung der AW.________ AG, die eine viel günstigere Offerte unterbrei- tet habe, beantragt. Nach Eingang ihrer Stellungnahme, am 20. August 2021, sei die Vorinstanz per E-Mail an AV.________ gelangt und habe ihm verschiedene Fragen zu seiner Offerte gestellt. AV.________ habe daraufhin mit E-Mail vom
20. August 2021 seine Offerte präzisiert. Die Vorinstanz habe weder ihre Anfrage noch die Antwort von AV.________ ihr – der Beschwerdeführerin – zur Kenntnis zugestellt. Ohne weitere Anhörung habe sie am 25. August 2021 den Antrag auf Ernennung der AW.________ AG abgewiesen und die Ernennung von AV.________ bestätigt. Zugleich habe die Vorinstanz den Umfang der Beweissi- cherung – ohne entsprechenden Antrag der Gesuchsgegner und ohne Begrün- dung – auf Schächte, Wasserschieber, Medienschächte und Messpunkte ausge- weitet. Erst mit der Eröffnung dieser Verfügung habe die Vorinstanz ihr die Korre- spondenz vom 20. August 2021 zugestellt. Damit habe sie – die Beschwerdefüh- rerin – keine Gelegenheit erhalten, sich zur Präzisierung/Ergänzung der Offerte von AV.________ zu äussern. Dies verletze ihren Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO (act. A.1 Ziff. 14 ff.). 3.1. Wie eingangs erwähnt (oben E. 1), hört das Gericht vor der Einholung eines Gutachtens die Parteien an (Art. 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Regel ist Ausdruck des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Parteien, der im Zivilprozess allgemein zu beachten ist (Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnah- men Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass jede dem Gericht einge- reichte Stellungnahme oder Vernehmlassung den Beteiligten zugestellt wird, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 142 III 48 E. 4.1.1; 138 I 484 E. 2.1). 3.2. In den Akten findet sich die E-Mail-Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und AV.________ vom 20. August 2021. Darin fragte zunächst die Vorinstanz bei AV.________ nach, ob es richtig sei, dass in dessen Offerte, wie bereits in frühe- ren Verfahren mit zahlreichen Eigentümern, die Ermittlung der Koordinaten der Gesuchsgegner (Telefon, Natel, E-Mail, SMS und dergleichen), Terminabspra-
12 / 14 chen sowie – bei Strassen – der Zustand der Schächte, Schieber, inkl. dazu- gehörender Schächte enthalten seien (RG act. III/2). AV.________ antwortete, dass Terminvereinbarungen mit den Eigentümern und/oder Mietern enthalten sei- en. Das Gericht habe keine Aufwendungen für dieses Prozedere, es werde alles durch ihn erledigt. Zudem werde der Ist-Zustand der Strassen dokumentiert und festgehalten. In speziellen Fällen werde die Werkgruppe der Gemeinde involviert. Diese Organisation werde selbständig durchgeführt (RG act. III/3). Aus der prozessleitenden Verfügung vom 25. August 2021 geht sodann hervor, dass diese Präzisierung der Beschwerdeführerin tatsächlich erst zusammen mit der Verfügung zur Kenntnis zugestellt wurde. In den Augen der Vorinstanz handel- te es sich bei der Präzisierung, wie sich ihrer prozessleitenden Verfügung vom
25. August 2021 entnehmen lässt (act. B.1 Dispositiv-Ziff. 5), um eine "nachträg- lich eingeholte Offerte". In der Begründung der angefochtenen Verfügung verglich die Vorinstanz dementsprechend die von der Beschwerdeführerin eingereichte Offerte der AW.________ AG mit der Offerte von AV.________ in der ergänzten Fassung vom 20. August 2021. So hält sie unter anderem fest, dass die Offerte der AW.________ AG unvollständig sei, weil sie dem Zeit-, organisatorischen und administrativen Aufwand keine Rechnung trage (act. B.1 E. 4). Offensichtlich ging die Vorinstanz dabei auf der Grundlage der Antwort von AV.________ vom
20. August 2021 davon aus, dass dieser Aufwand in der Offerte von AV.________ enthalten wäre. Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Verfügung vom 25. August 2021 also auch auf die Präzisierung seitens von AV.________ vom 20. August
2021. Um auf diese Präzisierung abstellen zu können, hätte sie der Beschwerde- führerin vorgängig jedoch das rechtliche Gehör gewähren müssen. Dies ist im vor- liegenden Fall unbestrittenermassen nicht geschehen, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. 4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bildet eine formelle Verfahrensgarantie, womit seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids führt (BGE 135 I 187 E. 2.2 m.w.H.). Ausnahmsweise kann die Verletzung des Grundrechts des rechtlichen Gehörs vor der Rechtsmittelin- stanz geheilt werden. Die Heilung ist zulässig, wenn die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition in Rechts- und Tatfragen wie die Vorinstanz verfügt (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 m.w.H.). Im Beschwerdeverfahren können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 ZPO) gerügt werden. In Bezug auf Rechtsfragen verfügt die Beschwer- deinstanz demnach über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz, nicht jedoch
13 / 14 bezüglich Tatfragen. Damit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird nach Anhörung der Beschwerdeführerin zur E-Mail-Korrespondenz vom 20. August 2021 neu über die Person des Gutachters entscheiden müssen. 5. Was die Prozesskosten angeht, erscheint mit Blick auf den verursachten Aufwand und das Streitinteresse eine Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 als an- gemessen (Art. 10 VGZ [BR 320.210]). Das Gericht kann Gerichtskosten, die we- der eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Parteien tragen für die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz keine Verantwortung, weshalb die Ge- richtskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind. Zudem ist der Beschwerdeführerin zu Lasten des Kantons Graubünden eine Par- teientschädigung zuzusprechen (Art. 107 Abs. 2 ZPO spricht zwar nur von Ge- richtskosten, gilt aber analog auch für die Parteientschädigung; vgl. BGE 138 III 471 E. 7; KGer GR ZK2 21 30 v. 30.9.2021 E. 7.2). Die Beschwerde- führerin macht für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 3'968.75 (inkl. Spesen und MwSt.) geltend, wobei sie von einem Aufwand von 13.5 Stunden zum Stundenansatz von CHF 270.00 ausgeht (act. E. 1). Dieser Aufwand ist angesichts der klaren Sach- und Rechtslage offensichtlich überrissen. Insgesamt erscheint ein Aufwand von rund acht Stunden als angemessen. Man- gels Vorliegens einer Honorarvereinbarung sind diese zum üblichen Stundenan- satz von CHF 240.00 zu entschädigen (vgl. Art. 3 f. HV [BR 310.250]). Unter Hin- zurechnung einer Spesenpauschale und der Mehrwertsteuer resultiert so eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00. In diesem Umfang ist die Beschwerdefüh- rerin vom Kanton zu entschädigen. 6. Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich begründet erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG).
14 / 14 Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die prozessleitende Verfügung des Regionalgerichts Imboden vom 25. August 2021 aufgehoben und die Sache an das Regionalgericht Imboden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Kasse des Regionalgerichts Imboden bezahlt. Der Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 wird der A._____ AG durch das Kantonsgericht erstattet. 3. Der Kanton Graubünden hat die A._____ AG für das vorliegende Verfahren mit CHF 2'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädi- gen. Die Entschädigung wird aus der Kasse des Regionalgerichts Imboden bezahlt. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: